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Beratungsrecht für Arbeitsuchende gestärkt18.06.2009 – Frank Steger, Berliner Arbeitslosenzentrum
(AP) Seit der Einführung von Hartz IV ist die Zahl der Anträge auf Beratungshilfe sprunghaft angestiegen. Um die Staatskasse zu entlasten, gewähren die für die Bewilligung zuständigen Amtsgerichte solche Anträge auf außergerichtliche Vertretung durch einen Anwalt inzwischen nur noch eingeschränkt. Zu Unrecht wie das Bundesverfassungsgericht entschied. Nach einem Beschluss der Richter in Karlsruhe von Mitte Mai, der jetzt veröffentlicht wurde, darf Mittellosen nämlich nicht ohne triftigen Grund die finanzielle Unterstützung für einen Anwalt versagt werden.
Im konkreten Fall war einer arbeitslosen Frau das Arbeitslosengeld II gekürzt worden. Hiergegen wollte sie Widerspruch einlegen und sich deshalb mit einem Anwalt beraten. Das Amtsgericht Zwickau verweigerte ihr jedoch das Geld für die anwaltliche Beratung. Sie könne selbst bei der Widerspruchsbehörde vorsprechen und deren kostenlose Beratung in Anspruch nehmen. Dass die Widerspruchsbehörde mit der Ausgangsbehörde identisch war, sah das Amtsgericht nicht als Grund an, einen Anwalt einzuschalten.
Richter sehen Gefahr von Interessenkonflikten
Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde der Frau hatte Erfolg. Zur Begründung verweisen die Bundesverfassungsrichter auf das Sozialstaatsprinzip. Dessen Ziel es sei, Bemittelten und Unbemittelten den gleichen Zugang zum Recht zu verschaffen. Auch im außergerichtlichen Rechtsschutz sei eine weitgehende Gleichheit der Situation anzustreben.
Der Frau sei nicht zuzumuten, den Rat derselben Behörde in Anspruch zu nehmen, deren Entscheidung sie im Widerspruchsverfahren angreifen wolle. Denn es bestehe die Gefahr eines Interessenkonflikts. Eine unabhängige Beratung habe ihre deshalb nicht vorenthalten werden dürfen. Der Fall wurde zu erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Politische Konsequenzen
Von möglicherweise weitreichender Bedeutung dürfte der Hinweis des Gerichts sein, dass „der fiskalische Gesichtspunkt, Kosten zu sparen, nicht als sachgerechter Rechtfertigungsgrund zur Versagung der Beratungshilfe angesehen werden“ kann. Der Bundesrat hatte im Oktober letzten Jahres einen Entwurf zur Änderung des Beratungshilfegesetzes mit dem Ziel der Kostendämpfung bei der Beratungshilfe beschlossen und an den Bundestag weitergeleitet. Der wird nun den Beschluss der Verfassungsrichter im weiteren Verfahren berücksichtigen müssen.
Aktenzeichen: Bundesverfassungsgericht 1 BvR 1517/08
Weitere Informationen:
Bundesverfassungsgericht 1 BvR 1517/08
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