EINSTWEILIGE ANORDNUNG
Beim Arbeitslosengeld II geht es um den notwendigen Lebensunterhalt. Die Bearbeitungszeiten von maximal sechs Monate für Anträge und drei Monate für Widersprüche sind oftmals zu lang. Nicht selten geraten Empfänger von Arbeitslosengeld II dadurch oder wegen fehlerhafter Entscheidungen der Jobcenter in eine Notlage. Für diesen Fall gibt es die Möglichkeit, beim Sozialgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu beantragen.
Das Gericht trifft dann innerhalb kürzerer Zeit eine vorläufige Entscheidung, um Ihre Notlage erst einmal zu beseitigen. Oft verbleibt es auch endgültig bei dieser Regelung. Da Sie sich darauf aber nicht verlassen können, müssen Sie parallel zu dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zwingend das Widerspruchs- oder Klageverfahren weiter betreiben, sofern das Jobcenter keinen Bescheid erlassen hat, der Ihrem Antrag oder Widerspruch stattgibt.
Adressen Sozialgerichte in Berlin und Brandenburg
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