WIDERSPRUCH
Innerhalb einer Frist von einem Monat können Sie gegen einen Bescheid des Jobcenters Widerspruch einlegen. Einzelheiten dazu finden Sie in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Bescheids. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Bescheid in Ihrem Briefkasten angekommen ist.
Der Widerspruch muss schriftlich eingelegt werden. Versuchen Sie in Ihrem Schreiben deutlich zu machen, was Sie in dem Bescheid für falsch halten. Sie können auch schreiben, dass das Jobcenter den Bescheid insgesamt prüfen soll, weil die Berechnung nicht nachvollziehbar oder die Leistung Ihres Erachtens zu niedrig ist. Wenn Sie nur noch wenig Zeit haben, um die Frist einzuhalten, können Sie den Widerspruch auch ohne Begründung einlegen und diese später nachreichen.
Machen Sie eine Kopie für Ihre Unterlagen. Geben Sie den Widerspruch am besten direkt beim Jobcenter ab und lassen Sie sich dort den Eingang auf der Kopie bestätigen oder faxen Sie das Widerspruchsschreiben an das Jobcenter, bevor Sie es mit der Post schicken. Der Grund: Sie brauchen einen Nachweis, falls der Widerspruch (was öfter vorkommt) verloren geht.
Das Jobcenter soll den Widerspruch innerhalb von drei Monaten abschließend bearbeiten. Wird diese Frist überschritten, können Sie Untätigkeitsklage erheben. Voraussetzung ist allerdings, dass Sie alle angeforderten Unterlagen beim Jobcenter eingereicht haben. Die Untätigkeitsklage zielt auf den Erlass eines Widerspruchsbescheids. Legen Sie eine Kopie Ihres Widerspruchs bei.
Zirka einen Monat vor Ablauf der drei Monate sollten Sie ein Erinnerungsschreiben an die Widerspruchsstelle des Jobcenters richten, auf den Fristablauf hinweisen und ankündigen, dass Sie gegebenenfalls eine Untätigkeitsklage erheben werden. Dies beschleunigt erfahrungsgemäß die Bearbeitung.






