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Jobcenter muss Telefonliste offenlegen

15.01.2013 – Frank Steger – Berliner Arbeitslosenzentrum

Das Verwaltungsgericht Leipzig hat das Jobcenter der Stadt dazu verurteilt, die Durchwahlnummern der Sachbearbeiter herauszugeben. Das Urteil ist zwar noch nicht rechtskräftig. Aber es spricht vieles dafür, dass die Zeiten, in der sich die Jobcenter abschotten konnten, bald vorbei sind.

Anspruch auf umfassende Information

"Jeder hat gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen". So will es das Informationsfreiheitsgesetz. Gehört die Telefonliste mit den Durchwahlen der Mitarbeiter mit Bürgerkontakt auch dazu? Ja, meint das Verwaltungsgericht Leipzig.

Begründung in der Pressemitteilung des Gerichts: "Das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) sieht einen umfassenden Informationsanspruch von Bürgern zu amtlichen Informationen vor, soweit dagegen nicht Sicherheits- oder Datenschutzgründe sprechen. Sicherheitsgründe lagen im vorliegenden Fall nicht vor. Die Diensttelefonnummern der Bearbeiter einer Behörde unterliegen nach dem IFG nicht dem persönlichen Datenschutz des einzelnen Behördenmitarbeiters. Die innere Organisation des Jobcenters allein ist kein Kriterium, das dem Informationsanspruch des Bürgers entgegen gehalten werden kann."

Die Praxis sieht allerdings auch in Berlin anders aus. Wer seinen Sachbearbeiter im Jobcenter anrufen will, etwa wegen einer Frage zum Leistungsbescheid, erreicht ihn nicht direkt. Der Anrufende muss das Nadelöhr der zentralen Servicenummer passieren. Der Sachbearbeiter bekommt nach dem Anruf vom Servicecenter ein "Ticket", eine behördeninterne E-Mail, und soll zurückrufen. Leider klappt das häufig nicht.

Weil auch er zum Sachbearbeiter nicht durchdrang, platzte Anwalt Dirk Feiertag schließlich der Kragen. Er klagte auf Herausgabe der amtlichen Telefonliste. "In unserer täglichen Arbeit sehen wir, wie Hilfebedürftige durch Fehler des Jobcenters in existenzielle Notsituationen geraten. Eine dann notwendige schnelle Hilfe wird durch die derzeitige Abfertigung der Betroffenen in einem Callcenter systematisch verhindert", moniert der Anwalt.

Behörden dürfen sich nicht abschotten

Das Informationsfreiheitsgesetz gilt für alle Bundesbehörden und damit auch für die Jobcenter. Ausgenommen sind nur die allein von der Kommune getragenen Hartz-IV-Behörden. Für sie gelten aber die Informationsfreiheitsgesetze der Länder. In Berlin unterliegen die Jobcenter als gemeinsame Einrichtungen der Bundeagentur für Arbeit und der Bezirke dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes.

Laut Sabine Schudoma, der Präsidentin des Berliner Sozialgerichts, erledigt das Sozialgericht der Hauptstadt vier von fünf Hartz IV-Verfahren ohne Urteil. Die Einschaltung der Justiz hätte in diesen Fällen vermieden werden können, wenn die Parteien vorher miteinander geredet hätten, so Schudoma.

Verwaltungsgericht Leipzig, Urteil vom 10.01.2013
Aktenzeichen: 5 K 981/11