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07.11.2017

Hartz IV: Höhere Mietzuschüsse in Berlin ab 2018

Frank Steger – Berliner Arbeitslosenzentrum

berliner mietwohnungenDie rot-rot-grüne Koalition setzt ein weiteres Versprechen um. Ab Januar 2018 werden die Mietzuschüsse für einkommensschwache Haushalte nach den Ausführungsvorschriften für die Übernahme von Wohnkosten (AV Wohnen) deutlich angehoben. Nach einer Mitteilung des Senats von heute steigen die Kosten für die Unterkunft, die das Jobcenter bzw. das Sozialamt für die leistungsberechtigten Berlinerinnen und Berliner übernehmen müssen, zwischen 7 bis 17 Prozent.

86.000 Bedarfsgemeinschaften erhalten wieder vollständige Kostenübernahme

"Bei 132.000 Bedarfsgemeinschaften, also fast der Hälfte der betroffenen Haushalte, liegt die Miete über den geltenden Richtwerten", so Sozialsenatorin Elke Breitenbach. "Viele Menschen müssen sich daher ihre Miete buchstäblich vom Munde absparen. Ich bin froh, dass mit der Neuberechnung der Richtwerte die Mieten von rund 86.000 Bedarfsgemeinschaften wieder vollständig übernommen werden können."

"Möglichst viele Menschen sollen in ihrem bisherigen Wohnumfeld verbleiben können", ergänzt Finanzsenator Matthias Kollatz-Ahnen. "Deshalb hat sich der Senat auf die Einführung eines sogenannten Umzugsvermeidungszuschlags verständigt. Konkret geht es um die Mieten von Betroffenen, die den aktuellen Richtwert nicht um mehr als zehn Prozent übersteigen. In solchen Fällen ist unter wirtschaftlichen Aspekten von kostensenkenden Maßnahmen abzusehen. Mithilfe dieser Vorschrift leistet der Senat einen großen Beitrag zum Erhalt der sozialen Mischung in den Kiezen."

Mittlere Wohnlagen und kleine Wohnungen werden einbezogen

Die AV-Wohnen regeln, welche Kosten für Unterkunft und Heizung vom Jobcenter oder vom Sozialamt für Empfängerinnen und Empfänger von Hartz IV-Leistungen oder Sozialhilfe übernommen werden. Es handelt sich dabei um Richtwerte für Bruttokaltmieten und Heizkosten. Rechtsgrundlagen für diese Leistungen finden sich in den Sozialgesetzbüchern II und XII. In Berlin erhielten im Juni 2017 rund 273.000 Bedarfsgemeinschaften Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II.

Grundlage der Berechnung der Richtwerte für die Bruttokaltmiete ist der im Mai 2017 veröffentlichte Mietspiegel. Angesichts des angespannten Wohnungsmarkts und steigender Mieten werden der Senatsmitteilung zufolge in die Berechnung der Bruttokaltmieten künftig auch die mittleren Wohnlagen sowie die kleinen Wohnungen unter 40 Quadratmeter einbezogen. Gerade die kleinen Wohnungen sind in der Single-Hauptstadt Berlin begehrt und – betrachtet auf den Quadratmeterpreis – teurer als größere Wohnungen.

Außerdem hat der Senat bei der Berechnung der Richtwerte die Wohnflächen erhöht. Die Wohnflächen steigen für Bedarfsgemeinschaften ab drei Personen um je fünf Quadratmeter. Gleiches gilt für ein alleinerziehendes Elternteil mit einem Kind.

Neuanmietungszuschlag in Höhe von bis zu 20 Prozent bleibt

Neben diesen Neuerungen wird der Neuanmietungszuschlag in Höhe von bis zu 20 Prozent über dem Bruttokaltmietrichtwert fortgeschrieben. Dieser Neuanmietungszuschlag gilt für Wohnungslose sowie von Wohnungslosigkeit bedrohten Menschen. Dazu gehören beispielsweise von Gewalt betroffene Frauen oder Geflüchtete. Ihnen soll mit dem Zuschlag ermöglicht werden, Wohnraum anzumieten. Senatorin Breitenbach und Senator Kollatz-Ahnen verweisen darauf, dass der Senat damit einen wichtigen Schritt zur Bekämpfung und Vermeidung von Wohnungslosigkeit geht, einschließlich der damit verbundenen belastenden Folgen für die Betroffenen.

Härtefall- und Sondertatbestände weiterentwickelt

In den neuen AV-Wohnen wurden darüber hinaus die bestehenden Härtefall- und Sondertatbestände weiterentwickelt. Diese sollen den vielfältigen Lebensumständen und individuellen Härten nun besser Rechnung tragen. So kann die Miete um zehn Prozent überschritten werden, wenn beispielsweise Pflegebedürftigkeit oder Krankheit vorliegen, wenn das Kind der Familie eine besondere Schulform besucht oder die Miete aufgrund der Modernisierungsumlage gestiegen ist. Jobcenter und Sozialämter sollen genau prüfen, wann kostensenkende Maßnahmen unmöglich oder unzumutbar sind und deshalb die Miete weiterhin zu übernehmen ist. Das kann bei schwerer Erkrankung oder Behinderung der Fall sein.

Weitere Informationen

AV-Wohnen – Ausführungsvorschriften zur Gewährung von Leistungen gemäß § 22 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und §§ 35 und 36 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

Anlage 1: Konzept zur Bestimmung der Höhe der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft (Bruttokaltmieten) gemäß Nummer 3.2

Anlage 2: Bestimmung der angemessenen Aufwendungen für Heiz- und Warmwasserbereitungskosten (Nummer 5 AV-Wohnen)

Anlage 3: Übersicht der Gesamtaufwendungen zum Wirtschaftlichkeitsvergleich gemäß Nummer 6.1.1 (Grundtabelle)

Anlage 3a: Übersicht der Gesamtaufwendungen zum Wirtschaftlichkeitsvergleich gemäß Nummer 6.1.1 (Härtefalltabelle)

Synopse Vergleich AV Wohnen 2016 zu 2017