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Einstweilige Anordnung (Eilverfahren)

Sie geraten in eine akute Notlage - was nun?

Beim Arbeitslosengeld II geht es um den notwendigen existenziellen Lebensunterhalt. Die maximalen Bearbeitungszeiten von sechs Monaten für Anträge und drei Monaten für Widersprüche sind oftmals zu lang. Nicht selten geraten Empfänger von Arbeitslosengeld II dadurch und auch auf Grund fehlerhafter Entscheidungen der Jobcenter in eine Notlage. Für diesen Fall gibt es die Möglichkeit, beim Sozialgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung als Eilverfahren zu beantragen.

Besser mit Anwalt

Die Anforderungen an den Antrag, wenn er erfolgreich sein soll, sind sehr hoch. Sie müssen alles genau darlegen und belegen, vorsorglich auch eidesstattlich versichern. Es empfiehlt sich, ein einstweiliges Anordnungsverfahren mit anwaltlicher Hilfe durchzuführen. Dafür können Sie Prozesskostenhilfe beantragen (mehr dazu unter Prozesskostenhilfe).

Achten Sie auf den Abhilfebescheid

Das Gericht trifft in der Regel kurzfristig eine vorläufige Entscheidung. Oft verbleibt es auch endgültig dabei. Da Sie sich darauf aber nicht verlassen können, müssen Sie parallel zu dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung das Widerspruchs- und Klageverfahren weiter betreiben, sofern das Jobcenter keinen Abhilfebescheid erlassen hat, der Ihrem Antrag oder Widerspruch stattgibt.

Erlässt das Jobcenter einen Abhilfebescheid, sollten Sie genau überprüfen, ob darin alle Ihre Ansprüche erfüllt wurden. Ist dies nicht der Fall, müssen Sie das Widerspruchs- oder Klageverfahren fortführen.

Adressen Sozialgerichte in Berlin und Brandenburg

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Wie kann ich meine Rechte gegenüber dem Jobcenter durchsetzen?

Eine Gesamtübersicht zu Ihren Rechtsmitteln gibt unser vierseitiges Info:

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Beschweren

Sie fühlen sich vom Jobcenter nicht angemessen behandelt? Sie möchten auf Missstände hinweisen? Dann können Sie sich beim Jobcenter und/oder bei der zuständigen Senatsverwaltung beschweren. Sie können in Berlin auch eine sogenannte Petition beim Abgeordnetenhaus einreichen.

Beachten Sie: Ihre Beschwerde oder Petition ersetzt keine Rechtsmittel wie Widerspruch oder Klage. Wenn Sie mit einem Bescheid des Jobcenters nicht einverstanden sind, sollten Sie es nicht bei der Beschwerde belassen, sondern einen Widerspruch einreichen.

Mehr dazu unter: Widerspruch

Beschwerde

Jedes Berliner Jobcenter hat eine Beschwerdestelle, ein so genanntes Kundenreaktionsmanagement. Die Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales als zuständige oberste Landesbehörde hat daneben eine eigene Beschwerdestelle für Konflikte mit dem Jobcenter eingerichtet.

... beim Jobcenter

Wenn Sie sich bei der Geschäftsführung Ihres Jobcenters beschweren wollen, dann richten Sie Ihre Beschwerde an das Kundenreaktionsmanagement oder auch direkt an die Geschäftsführung.

Hier finden Sie Adressen der Berliner Jobcenter.

Wenn Sie die Bundesagentur für Arbeit (BA) über Ihre Beschwerde informieren wollen, können Sie eine Kopie Ihres Schreibens an das Jobcenter auch der Regionaldirektion Berlin-Brandenburg der BA schicken.

Bundesagentur für Arbeit
Regionaldirektion Berlin-Brandenburg
Friedrichstraße 34 | 10969 Berlin
Fax: (0 30) 55 55 99 49 99
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

... bei der zuständigen Senatsverwaltung

Die Beschwerdestelle Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales erreichen Sie über die

Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales
Beschwerdestelle SGB II
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Weitere Informationen

Wir sind an Ihrer Beschwerde interessiert

Schicken Sie eine Kopie Ihrer Beschwerde, die Sie an das Jobcenter oder die Senatsverwaltung eingereicht haben, auch uns zur Kenntnis. Erwarten Sie aber bitte nicht, dass wir in Ihrem Fall aktiv werden.

Berliner Arbeitslosenzentrum
z. H. Kai Lindemann
Kirchstr. 4 | 14163 Berlin
Fax (0 30) 235 987 999
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Petitionen

Jeder Bürger und jede Bürgerin hat das Recht, Eingaben (Petitionen) an den Gesetzgeber zu richten.

In Berlin befasst sich der Petitionsausschuss des Abgeordnetenhauses mit Eingaben und Beschwerden über Behörden, Einrichtungen und deren Mitarbeiter. Jeder hat das Recht, sich schriftlich an den Ausschuss zu wenden. Dieser ist berechtigt, alle Unterlagen und Auskünfte anzufordern, die sich auf den behandelten Fall beziehen.

Petitionen sind an keine besondere Form gebunden. Es empfiehlt sich jedoch, möglichst sachlich und detailliert (Aktenzeichen, Kopien des Schriftverkehrs) sein Anliegen zu schildern.

Wo finde ich den Petitionsausschuss? Wie schreibe ich eine Petition?

Adressen, Telefonnummern und Hinweise finden Sie hier:

Link zum Petitionsausschuss des Abgeordnetenhauses von Berlin

Wie kann ich meine Rechte gegenüber dem Jobcenter durchsetzen?

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Widerspruch lohnt sich

Wenn Sie den Eindruck haben, dass das Jobcenter in Ihrem Fall falsch entschieden hat, müssen Sie das nicht hinnehmen. Sie können innerhalb eines Monats nach Zugang Widerspruch gegen den Bescheid einlegen.

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Laut einem Bericht der Bundesagentur für Arbeit von Dezember 2012 geben die Berliner Jobcenter 37 Prozent aller Widersprüche statt. Vor Gericht sind mehr als die Hälfte der Klagen erfolgreich.

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Auch wenn Ihr Widerspruch keinen Erfolg hat, muss nicht alles verloren sein. Sie können dann innerhalb eines Monats nach Zugang des Widerspruchbescheids Klage beim Sozialgericht einreichen.

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Unser vierseitiges Info (Stand Mai 2016):

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Umgang mit der Behörde

Tipps der Stiftung Warentest

Unterlagen

Geben Sie, sofern von der Behörde nicht ausdrücklich anders verlangt, Kopien ab, damit Ihre Originale nicht verloren gehen können. Behalten Sie unbedingt Kopien zurück, wenn Sie das Original abgeben müssen, und lassen Sie diese nach Möglichkeit beglaubigen.

Wichtige Ergänzung des BALZ-Beratungsteam: Stecken Sie Ihre Anträge und Schriftstücke nicht einfach in den Hausbriefkasten der Behörde. Geben Sie Ihre Unterlagen besser persönlich ab und lassen Sie sich einen Beleg darüber geben, welche Unterlagen Sie einreicht haben. So haben Sie einen Nachweis, den Sie bei Bedarf vorlegen können.

Beratung

Die Behörde ist verpflichtet, Sie zu beraten und Sie über alle nahe liegenden Möglichkeiten zu informieren. Versäumt die Behörde das, hat sie Ihnen daraus entstehende Schäden zu ersetzen. Haben Sie etwa mangels Information versäumt, rechtzeitig einen Antrag zur Bewilligung von Leistungen zu stellen, muss die Behörde auch rückwirkend zahlen, wenn Sie diesen Antrag später nachholen.

Klima

Bedenken Sie, dass Mitarbeiter der Behörde eher freundlich zu Ihnen sein werden, wenn Sie es umgekehrt auch sind. Bemühen Sie sich um eine sachliche und konstruktive Atmosphäre.

Prüfung

Sie brauchen keine Entscheidung der Behörde klaglos zu akzeptieren. Sie können gegen jeden Bescheid Widerspruch einlegen und auf diese Weise eine Überprüfung der Sach- und Rechtslage einleiten. Wenn auch der Widerspruch nicht zum Ziel führt, können Sie vor dem Sozialgericht klagen. Widerspruch und Klage sind für Sie kostenfrei. Sie brauchen auch nicht unbedingt einen Anwalt. Behörden und Gerichte sind verpflichtet Ihre Bedenken aufzunehmen, auch wenn Sie nicht juristisch korrekt formuliert sind.

Eilanträge

Wenn Antrags-, Widerspruchs- und/oder Klageverfahren sich in die Länge ziehen und Sie kein Geld (mehr) für den Lebensunterhalt und die Miete haben, können Sie beim Sozialgericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stellen. Der Antrag ist auch zulässig, wenn Sie noch gar keinen Bescheid erhalten haben. Schicken Sie der Behörde eine Mahnung, bevor Sie bei Gericht einen solchen Eilantrag stellen und kündigen Sie an, dass Sie vor Gericht ziehen, wenn der Bescheid nicht innerhalb von zwei bis drei Wochen vorliegt.

Verfahrensdauer

Beachten Sie, dass auch die Entscheidung über Eilanträge einige Zeit auf sich warten lassen kann. Eine ganze Reihe von Sozialgerichten melden wegen der Streitigkeiten ums Arbeitslosengeld II Überlastung.

Mustertexte

STIFTUNG WARENTEST online hält für Sie Mustertexte für Widerspruch, Klage und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bereit.

Formulierung

Ausführungen zur Rechtslage müssen Sie nicht machen und auch keine Paragraphen nennen. Sagen Sie so knapp und klar wie möglich, worum es Ihnen genau geht und was Sie an der Entscheidung der Behörde für falsch halten.

Protokoll

Sie brauchen Widerspruch und Klage nicht schriftlich einzulegen. Sie können beides auch zu Protokoll geben. Achten Sie dabei vor allem darauf, dass der Bearbeiter Ihren Widerspruch auch wirklich zu Protokoll nimmt und nicht bloß als einfache mündliche Beschwerde wertet.

Rechtslage

Bedenken Sie, dass Behörde und Gerichte an Recht und Gesetz gebunden sind. Anspruch auf Leistungen haben Sie nur, soweit es in Gesetzen so vorgesehen ist. Beim Arbeitslosengeld II sind zahlreiche Fragen noch unklar. Wie Widerspruchs- und Klageverfahren im Einzelfall ausgehen, lässt sich nicht sicher vorhersagen.

Betrug

Bleiben Sie gegenüber der Behörde und dem Sozialgericht streng bei der Wahrheit. Wenn sie falsche Angaben machen und dadurch Leistungen erhalten, auf die Sie keinen Anspruch haben, kann gegen Sie ein Strafverfahren eingeleitet werden. Darüber hinaus wird die Behörde zu Unrecht bewilligte Leistungen zurückfordern.

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Mustertexte

Vorlagen für Widerspruch, einstweilige Anordnung und Klage

Die Stiftung Warentest hat Mustertexte erarbeitet, die Antragstellern helfen können, sich gegen die Verweigerung oder Kürzung von Arbeitslosengeld II (Alg II) zu wehren. Weder für das Widerspruchsverfahren noch für Klagen oder sonstige gerichtliche Verfahren müssen Bezieher von Alg II Gebühren zahlen.

Auf die genaue Formulierung kommt es nicht an

Die Mustertexte sind als Vorschlag zu verstehen. Auf die genaue Formulierung kommt es im Sozialrecht nicht an. Wichtig ist nur, dass Sie unmissverständlich zum Ausdruck bringen, worauf Sie hinaus wollen. Genaue Ausführungen zur Rechtslage sind nicht erforderlich. Es kann allerdings sinnvoll sein, den Fall genauer darzustellen als es die Mustertexte vorschlagen. Scheuen Sie sich nicht, Umstände zu ergänzen, die Sie zusätzlich für erheblich zu halten.

weiter zu Mustertexten der Stiftung Warentest

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Prozesskostenhilfe

Wie bekomme ich Prozesskostenhilfe?

(für die Vertretung durch einen Anwalt oder eine Anwältin vor Gericht)

Sie können für Ihre Klage oder Ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines bestimmten Anwalts beantragen (Name und Adresse angeben). Häufig übernimmt das für Sie auch der Anwalt, den Sie mit Ihrer Vertretung beauftragen wollen.

Voraussetzungen

Prozesskostenhilfe wird nur bewilligt, wenn die Klage nach Einschätzung des Gerichts hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und weder eine Rechtsschutzversicherung noch eine andere Stelle, zum Beispiel Ihre Gewerkschaft, die Kosten übernimmt und Sie selbst die Kosten aus Ihrem Einkommen oder Vermögen nicht tragen können. Sie müssen Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse offenlegen. Auch wenn ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II besteht, wird geprüft, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe vorliegen.

Wie die Einkommensprüfung erfolgt, können Sie dem Merkblatt Prozesskostenhilfe der Berliner Justiz entnehmen. Beachten Sie außerdem: Für die Gewährung von Prozesskostenhilfe sind die (niedrigeren) Vermögensfreigrenzen der Sozialhilfe maßgeblich, nicht diejenigen des Arbeitslosengelds II. Bewilligt das Gericht die Prozesskostenhilfe, werden entweder die gesamten Gebühren für den Anwalt übernommen oder Sie können in Raten zahlen.

Mitteilungspflichten

Verbessern oder verschlechtern sich Ihre Lebensverhältnisse wesentlich, soll das Gericht nachträglich bis zum Ablauf von vier Jahren die Entscheidung über die Rückzahlungen ändern. Sie sind außerdem innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren seit Ende des Verfahrens verpflichtet, dem Gericht wesentliche Verbesserungen Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse oder eine Änderung Ihrer Anschrift mitzuteilen. Bei laufenden Einkünften ist jede nicht nur einmalige Verbesserung von mehr als 100 Euro (brutto) im Monat mitzuteilen. Reduzieren sich geltend gemachte Abzüge (Wohnkosten, Unterhalt, Zahlungsverpflichtungen oder besondere Belastungen) oder fallen diese ganz weg, so müssen Sie dies ebenfalls von sich aus mitteilen, wenn die Entlastung nicht nur einmalig 100 Euro im Monat übersteigt (§ 120a Abs. 2 ZPO).

Falls die Prozesskostenhilfe abgelehnt wird

Wird die Prozesskostenhilfe abgelehnt, können Sie dennoch einen Anwalt beauftragen und die entstehenden Gebühren selbst zahlen, möglicherweise in Raten. Sprechen Sie mit Ihrem Rechtsanwalt darüber. Gewinnen Sie das Gerichtsverfahren, muss grundsätzlich das Jobcenter die Kosten Ihres Rechtsanwalts übernehmen.

Formulare zur Prozesskostenhilfe (PKH)

Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- und Verfahrenskostenhilfe
Antrag auf Prozess- und Verfahrenskostenhilfe
Hinweise zur Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- und Verfahrenskostenhilfe

Link zum Formularservice des Landes Berlin (dort finden Sie die Formulare auch in vielen anderen Sprachen)

Rechtsinfo

Link zu Zivilprozessordnung (ZPO): Siehe hier § 114 und folgende: Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss

Nehmen Sie nicht irgendeinen Anwalt!

Wir empfehlen einen Fachanwalt oder eine Fachanwältin für Sozialrecht. Adressen finden Sie auf den Internetseiten der Rechtsanwaltskammer Berlin. Geben Sie dort in der Freien Suche "Fachanwalt für Sozialrecht" ein.

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Das Berliner Arbeitslosenzentrum arbeitet seit mehr als 25 Jahren mit der Fachanwältin für Sozialrecht und Familienrecht Barbara Mehr zusammen. Unsere mobile Beratung wird seit 2008 regelmäßig unterstützt von den Rechtsanwältinnen Antje Krüger und Romana Doppler.

Link zur Rechtsanwältin Barbara Mehr
Link zur Rechtsanwältin Antje Krüger
Link zur Rechtsanwältin Romana Doppler

Adressen Sozialgerichte in Berlin und Brandenburg

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Beratungshilfe

Wie bekomme ich Beratungshilfe?

(für die Beratung und außergerichtliche Vertretung durch einen Anwalt oder eine Anwältin)

Wenn Sie die Beratung eines Anwalts benötigen, können Sie zur Rechtsantragsstelle des für Ihre Wohnanschrift zuständigen Amtsgerichts gehen (Adressen siehe unten) und einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe beantragen.

Sie müssen dort den Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe inklusive einer Erklärung über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Rechtsuchenden einreichen.

Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe

Download (PDF, 400 KB)

Außerdem sind notwendige Unterlagen vorzulegen. In der Regel sind dies:

  • Bescheid oder Widerspruchsbescheid des Jobcenters gegen den Sie vorgehen wollen
  • aktueller Alg II-Bescheid
  • Mietvertrag, aktuelle Betriebskostenabrechnung, Versicherungsunterlagen
  • Nachweise über Ihr Einkommen
  • Nachweise über Ihr Vermögen
  • Belege über Schulden
  • komplette Kontounterlagen der letzten drei Monate

Der Berechtigungsschein soll Ihnen vom Gericht sofort ausgestellt und mitgegeben werden, weil Sie ihn zu Beginn der Beratung beim Anwalt vorlegen müssen. Wird die Beratungshilfe bewilligt, müssen Sie an den Rechtsanwalt nur einen Eigenanteil von 15 Euro zahlen. Nehmen Sie die oben aufgeführten Unterlagen zum Rechtsanwalt mit.

Die Gerichte lehnen die Beratungshilfe häufig mit nicht zutreffenden Begründungen ab oder verweisen auf kostenlose Angebote von Sozialberatungsstellen. Machen Sie deutlich, warum Sie allein nicht in der Lage sind, die Sache mit dem Jobcenter zu klären, und warum in Ihrem Fall ein Jurist beraten muss. Falls Sie damit nichts erreichen, verlangen Sie sofort eine schriftliche Ablehnung der Beratungshilfe. Legen Sie dagegen sogleich bei dem Bearbeiter eine sogenannte Erinnerung ein. Lassen Sie aufnehmen, weshalb Sie auf anwaltliche Hilfe angewiesen sind und sich nicht selbst helfen können. Lassen Sie sich eine Kopie der Erinnerung geben.

Adressen der Berliner Amtsgerichte

über Gerichtsfinder (geben Sie dort unter PLZ die Postleitzahl Ihrer Wohnanschrift ein)

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Zuständigkeiten für Beratungshilfe

Amtsgericht Charlottenburg
für den Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf

Weitere Informationen

Amtsgericht Köpenick
für den Bezirk Treptow-Köpenick

Weitere Informationen

Amtsgericht Lichtenberg
für die Bezirke Lichtenberg und Marzahn-Hellersdorf

Weitere Informationen

Amtsgericht Mitte
für die Ortsteile Mitte, Prenzlauer Berg und Tiergarten

Weitere Informationen

Amtsgericht Neukölln
für den Bezirk Neukölln

Weitere Informationen

Amtsgericht Pankow/Weißensee
für die Ortsteile Pankow und Weißensee

Weitere Informationen

Amtsgericht Schöneberg
für den Ortsteil Schöneberg und den Bezirk Steglitz-Zehlendorf

Weitere Informationen

Amtsgericht Spandau
für den Bezirk Spandau

Weitere Informationen

Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg
für den Ortsteil Tempelhof und den Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg

Weitere Informationen

Amtsgericht Wedding
für den Ortsteil Wedding und den Bezirk Reinickendorf

Weitere Informationen

Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe mit Hinweisblatt

Download (PDF, 118 KB)

Nehmen Sie nicht irgendeinen Anwalt!

Wir empfehlen einen Fachanwalt oder eine Fachanwältin für Sozialrecht. Adressen finden Sie auf den Internetseiten der Rechtsanwaltskammer Berlin. Geben Sie dort in der Freien Suche „Fachanwalt für Sozialrecht“ ein.

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Das Berliner Arbeitslosenzentrum arbeitet seit mehr als 25 Jahren mit der Fachanwältin für Sozialrecht und Familienrecht Barbara Mehr zusammen. Unsere mobile Beratung wird seit 2008 regelmäßig unterstützt von den Rechtsanwältinnen Antje Krüger und Romana Doppler.

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Link zur Rechtsanwältin Antje Krüger
Link zur Rechtsanwältin Romana Doppler

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Untätigkeitsklage

Das Jobcenter lässt sich zu viel Zeit?

Wenn das Jobcenter nach sechs Monaten immer noch nicht über Ihren Antrag oder nach drei Monaten immer noch nicht über Ihren Widerspruch entschieden hat, können Sie Untätigkeitsklage beim Sozialgericht erheben.

Sie können die Klage schriftlich beim Sozialgericht einreichen oder dort in der Rechtsantragsstelle zu Protokoll geben (Adresse siehe unten).

Wichtig ist, dass Sie das Datum angeben, wann Sie Ihren Antrag beim Jobcenter gestellt haben (Kopie beifügen, wenn vorhanden) und angeben, dass immer noch kein Bescheid oder kein Widerspruchsbescheid ergangen ist.

Gerichtskosten entstehen Ihnen für die Untätigkeitsklage beim Sozialgericht nicht. Weitere Informationen finden Sie unter Klage.

Wollen Sie einen Anwalt hinzuziehen, der Sie vor Gericht vertreten soll, können Sie Prozesskostenhilfe beantragen. Mehr dazu finden Sie unter Prozesskostenhilfe.

Rechtantragsstelle des Sozialgerichts Berlin

Invalidenstr. 52 in 10557 Berlin (Nähe Hauptbahnhof),
Erdgeschoss, Raum 11
Öffnungszeiten: Mo-Do 9–14 Uhr, Fr 9–13
Telefon: (0 30) 9 02 27 - 12 90 Fax: (0 30) 39 74 86 30

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Überprüfungsantrag

Frist verpasst – was tun?

Ist die Monats-Frist für Widerspruch oder Klage abgelaufen, ist der Bescheid bestandskräftig und unanfechtbar. Haben Sie erst danach entdeckt, dass Sie Leistungen, die Ihnen zustehen, nicht oder nicht im vollen Umfang erhalten haben, kann auch ein bestandskräftiger Bescheid aufgehoben werden. Sie können beantragen, dass die Ihrer Ansicht nach fehlerhaften Bescheide überprüft werden.

Fehlerhafte Bescheide müssen korrigiert werden...

Dazu müssen Sie einen Überprüfungsantrag gegen die fehlerhaften Bescheide beim Jobcenter stellen. Dabei ist es unerheblich, zu welchem Zeitpunkt die Bescheide erlassen wurde, denn alle Bescheide müssen korrigiert werden, wenn sie Fehler aufweisen.

...aber nicht immer hat das eine Nachzahlung zur Folge

Die Nachzahlung von Leistungen erfolgt aber nur für das laufende Jahr, in dem der Überprüfungsantrag gestellt wurde, und das vorangehende Kalenderjahr.

Wird beispielsweise im Juni 2017 festgestellt, dass bei einem Bewilligungsbescheid vom November 2015 Unterkunftskosten falsch berechnet wurden, kann ein Überprüfungsantrag gestellt werden, obwohl der ursprüngliche Bewilligungsbescheid nicht im vorangehenden Kalenderjahr erlassen wurde. Eine Nachzahlung wird dann aber erst für die Zeit ab Januar 2016 erbracht. Deshalb macht eine Überprüfung für Zeiten, für die keine Nachzahlung mehr erfolgen kann, in der Regel keinen Sinn.

Die Behörde hat höchstens sechs Monate Zeit

Hat das Jobcenter oder die Arbeitsagentur innerhalb von sechs Monaten über den Überprüfungsantrag nicht entschieden, kann auch hier Untätigkeitsklage erhoben werden (mehr dazu unter Untätigkeitsklage). Wird der Bescheid nicht geändert, kann gegen ihn innerhalb eines Monats ab Eingang in Ihrem Briefkasten Widerspruch eingelegt werden. Bei erfolglosem Widerspruch kann gegen den Widerspruchsbescheid Klage erhoben werden.

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Klage

Ihr Widerspruch hatte keinen (vollen) Erfolg?

War Ihr Widerspruch nicht oder nur teilweise erfolgreich, können Sie innerhalb eines Monats gegen den Widerspruchsbescheid Klage vor dem Sozialgericht erheben. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Widerspruchsbescheid in Ihrem Briefkasten angekommen ist. Heben Sie den Briefumschlag mit dem Poststempel als Nachweis auf. Näheres entnehmen Sie der Rechtsfolgenbelehrung am Ende des Widerspruchsbescheids.

Wie klage ich?

Möglichkeit 1: Sie geben die Klage zu Protokoll - Sie können die Klage direkt in der Rechtsantragsstelle des Sozialgerichts mündlich zu Protokoll geben. Nehmen Sie eine Kopie des Bescheids und eine Kopie des Widerspruchbescheids des Jobcenters mit, möglichst auch eine Kopie Ihres Widerspruchs. Die Mitarbeiter der Rechtsantragstelle fassen die Klage für Sie schriftlich ab. Es erfolgt dort aber keine Rechtsberatung.

Rechtantragsstelle des Sozialgerichts Berlin
Invalidenstr. 52 in 10557 Berlin (Nähe Hauptbahnhof),
Erdgeschoss, Raum 11
Öffnungszeiten: Mo-Do 9–14 Uhr, Fr 9–13
Telefon: (0 30) 9 02 27 - 12 90 Fax: (0 30) 39 74 86 30

Möglichkeit 2: Sie schreiben die Klage selber - Wenn Sie die Klage selbst schreiben, muss sie Folgendes enthalten: alle Leistungsempfänger Ihrer Bedarfsgemeinschaft, Ihre BG-Nummer, Name und Adresse der beklagten Behörde, Datum und Aktenzeichen der angefochtenen Bescheide, insbesondere des Widerspruchsbescheids, einen Antrag an das Gericht ("Ich beantrage, die Beklagte zu verurteilen, die Bescheide vom … aufzuheben und …zu gewähren"). Schreiben Sie zur Begründung der Klage auf, was Ihres Erachtens an den Bescheiden fehlerhaft ist. Ihre Klage kann umgangssprachlich gehalten sein. Sie müssen keine Paragraphen anführen. Die Klageschrift sollten Sie in doppelter Ausfertigung an das Sozialgericht schicken.

Möglichkeit 3: Sie beauftragen eine andere Person - Sie können einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin mit der Klage beauftragen. Wenn Sie Gewerkschaftsmitglied sind, lässt sich auch eine fachkundige Person aus dem Rechtschutzsekretariat Ihrer Gewerkschaft beauftragen. Nicht zuletzt können Sie sich mit schriftlicher Vollmacht auch von einer sonstigen Person Ihres Vertrauens vertreten lassen, nur nahe Angehörige sind davon ausgenommen.

Wer soll das bezahlen?

Keine Gerichtskosten - Für die Klage müssen Sie keine Gerichtskosten zahlen. Lediglich wenn Sie Ihre Klage aus Sicht des Gerichts mutwillig erheben oder nach einem entsprechenden Hinweis des Gerichts fortsetzen, kann Ihnen das Gericht Kosten auferlegen.

Für die Anwaltskosten gibt es Prozesskostenhilfe - Wenn Sie einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin mit Ihrer Vertretung beauftragen wollen, können Sie dafür beim Sozialgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes beantragen. Wie das geht, erfahren Sie unter Prozesskostenhilfe

Urteil und was nun?

Gegen ein Urteil des Sozialgerichts ist die Berufung beim Landessozialgericht (2. Instanz) möglich, wenn sie im Urteil des Sozialgerichts zugelassen wird. Sie ist zugelassen, wenn der Beschwerdewert über 500 Euro liegt oder die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Darüber hinaus kann die Berufung durch das Sozialgericht oder auf Beschwerde durch das Landessozialgericht zugelassen werden.

Welches Sozialgericht ist für mich zuständig?

Für die zwölf Berliner Bezirke ist das Sozialgericht Berlin zuständig. In Brandenburg sind die Sozialgerichte Cottbus, Frankfurt (Oder), Neuruppin, Potsdam für einen bestimmten Gerichtsbezirk örtlich zuständig. Die Zuständigkeit richtet sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Klägers bzw. der Klägerin. 

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Widerspruch

Ein Widerspruch muss eine bestimmte Form haben

Ein Widerspruch kann
- schriftlich (auf Papier),

- mündlich zur Niederschrift (durch eine Person im Jobcenter),

- elektronisch (aber erst nach einer besonderen Authentifizierung bei jobcenter.digital) und auch

- durch eine besondere e-mail (aber nicht durch eine gewöhnliche e-mail) eingelegt werden.

Der Widerspruch muss den Bescheid, gegen den sich der Widerspruch richtet, genau bezeichnen. Er soll auch eine Begründung enthalten. Dazu reicht eine Beschreibung dessen, weshalb Sie den Bescheid für falsch oder unverständlich halten. Der Widerspruch muss von Ihnen handschriftlich unterschrieben werden. Bei einem Widerspruch zur Niederschrift sollten Sie eine Kopie ausgehändigt bekommen. Bewahren Sie diese gut auf.

Einen schriftlichen Widerspruch sollten Sie vor dem Versand kopieren und die Kopie gut aufheben. Das Schreiben können Sie mit der Post (möglichst mit „Einwurf Einschreiben“) verschicken, per FAX an das Jobcenter senden (denken Sie an einen „Sendebericht“) oder bei einigen der Berliner Jobcenter auch selbst einscannen (dort wird ein Bon mit Datum, Uhrzeit, Seitenanzahl und Sendungsnummer gedruckt). Eine persönliche Abgabe (mit Empfangsbestätigung) ist in den Berliner Jobcentern nur noch in seltenen Fällen (bei einem persönlichem Termin) möglich.

Die Behörde hat höchstens drei Monate Zeit

Das Jobcenter soll über Ihren Widerspruch innerhalb von drei Monaten entscheiden. Geschieht das nicht, können Sie Untätigkeitsklage beim Sozialgericht erheben. Voraussetzung ist allerdings, dass Sie alle angeforderten Unterlagen beim Jobcenter einreicht haben. Erfahrungsgemäß beschleunigt es die Bearbeitung Ihres Widerspruchs, wenn Sie vor Ablauf der Drei-Monats-Frist dem Jobcenter erklären, dass Sie anwaltlichen Beistand suchen und eine Untätigkeitsklage einreichen werden, falls das Jobcenter nicht innerhalb der Frist entscheiden wird. Näheres erfahren Sie unter Untätigkeitsklage.

Sie können auch einen Rechtsanwalt mit der Durchführung des Widerspruchverfahrens beauftragen. Dazu gewährt der Staat gegebenenfalls Beratungshilfe. Mehr dazu unter Beratungshilfe.

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