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Widerspruch

Ein Widerspruch muss eine bestimmte Form haben

Ein Widerspruch kann
- schriftlich (auf Papier),

- mündlich zur Niederschrift (durch eine Person im Jobcenter),

- elektronisch (aber erst nach einer besonderen Authentifizierung bei jobcenter.digital) und auch

- durch eine besondere e-mail (aber nicht durch eine gewöhnliche e-mail) eingelegt werden.

Der Widerspruch muss den Bescheid, gegen den sich der Widerspruch richtet, genau bezeichnen. Er soll auch eine Begründung enthalten. Dazu reicht eine Beschreibung dessen, weshalb Sie den Bescheid für falsch oder unverständlich halten. Der Widerspruch muss von Ihnen handschriftlich unterschrieben werden. Bei einem Widerspruch zur Niederschrift sollten Sie eine Kopie ausgehändigt bekommen. Bewahren Sie diese gut auf.

Einen schriftlichen Widerspruch sollten Sie vor dem Versand kopieren und die Kopie gut aufheben. Das Schreiben können Sie mit der Post (möglichst mit „Einwurf Einschreiben“) verschicken, per FAX an das Jobcenter senden (denken Sie an einen „Sendebericht“) oder bei einigen der Berliner Jobcenter auch selbst einscannen (dort wird ein Bon mit Datum, Uhrzeit, Seitenanzahl und Sendungsnummer gedruckt). Eine persönliche Abgabe (mit Empfangsbestätigung) ist in den Berliner Jobcentern nur noch in seltenen Fällen (bei einem persönlichem Termin) möglich.

Die Behörde hat höchstens drei Monate Zeit

Das Jobcenter soll über Ihren Widerspruch innerhalb von drei Monaten entscheiden. Geschieht das nicht, können Sie Untätigkeitsklage beim Sozialgericht erheben. Voraussetzung ist allerdings, dass Sie alle angeforderten Unterlagen beim Jobcenter einreicht haben. Erfahrungsgemäß beschleunigt es die Bearbeitung Ihres Widerspruchs, wenn Sie vor Ablauf der Drei-Monats-Frist dem Jobcenter erklären, dass Sie anwaltlichen Beistand suchen und eine Untätigkeitsklage einreichen werden, falls das Jobcenter nicht innerhalb der Frist entscheiden wird. Näheres erfahren Sie unter Untätigkeitsklage.

Sie können auch einen Rechtsanwalt mit der Durchführung des Widerspruchverfahrens beauftragen. Dazu gewährt der Staat gegebenenfalls Beratungshilfe. Mehr dazu unter Beratungshilfe.

Wie kann ich meine Rechte gegenüber dem Jobcenter durchsetzen?

Eine Gesamtübersicht zu Ihren Rechtsmitteln gibt unser vierseitiges Info:

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