Irren ist amtlich-Beratung kann helfen

Wie klage ich?

Wer glaubt, durch eine Entscheidung einer Behörde in seinen Rechten verletzt zu sein, muss zunächst ein Widerspruchsverfahren einleiten. Im Widerspruchsverfahren überprüft die Verwaltung ihren Bescheid noch einmal. Über das Wie und Wo und die Fristen Ihres Widerspruchs informiert der beanstandete Bescheid in seiner Rechtsbehelfsbelehrung. Das Widerspruchsverfahren endet in der Regel mit der Zustellung eines Widerspruchsbescheides. Erst wenn auch dadurch Ihrem Anliegen noch nicht entsprochen wurde, ist die Klage zulässig.

Wie klage ich?

Dafür gibt es verschiedene Möglichkeiten:

  • Eigenes Schreiben an das Gericht - Aufführen, was Sie wünschen! Behörde genau bezeichnen! Unterschrift nicht vergessen! Möglichst Fotokopien der angefochtenen Bescheide beifügen! Eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist nicht vorgeschrieben.

  • Mündliche Klageerhebung bei der Rechtsantragsstelle des Sozialgerichts. Dort wird die Klage zu Protokoll genommen und in rechtlich einwandfreie Form gebracht. Hierzu möglichst alle wichtigen Unterlagen, insbesondere die angefochtenen Bescheide mitbringen. Es erfolgt aber keine Rechtsberatung!

  • Klage durch einen Rechtsanwalt einen Rechtsschutzsekretär bei Gewerkschaftsmitgliedern oder Verbandsvertreter(zum Beispiel VdK/Reichsbund) eine sonstige Person des Vertrauens (mit schriftlicher Vollmacht; ausgenommen bei nahen Angehörigen)

 

Welche Fristen müssen Sie beachten?

Die Klage soll innerhalb eines Monats, nachdem der Bescheid (in der Regel der Widerspruchsbescheid) bekannt gegeben wurde, beim Sozialgericht eingehen (die Frist ist auch gewahrt, wenn die Klage bei bestimmten Behörden oder einem unzuständigen Gericht eingeht).

Wird diese Frist versäumt, ist die Klage grundsätzlich unzulässig!

Wie geht es weiter?

Das Gericht fordert die Akten der Behörde an und hat dann den Sachverhalt aufzuklären, zum Beispiel durch die Einholung ärztlicher Gutachten. Es wird dann nicht selten versuchen, durch Schriftsätze und Hinweise eine Einigung herbeizuführen. Gelingt dies nicht, kann ein Erörterungstermin durchgeführt werden. In ihm haben der Kläger oder die Klägerin und die Behörde nochmals Gelegenheit ihre Standpunkte auszutauschen. Das Gericht (nur der Berufsrichter oder die Berufsrichterin) wird in der Regel einen Vorschlag zur Beendigung des Rechtsstreits (Anerkenntnis, Klagerücknahme oder Vergleich) machen.

Ist das nicht möglich, folgt eine mündliche Verhandlung, die oft auch ohne vorherigen Erörterungstermin durchgeführt wird. Sie findet vor der Kammer statt.

Der Ausgang eines Kammertermines ist offen:

  • Vergleich (Kläger und Beklagte einigen sich)
  • (Teil-) Anerkenntnis
  • Klagerücknahme
  • Urteil
  • Das Gericht hat noch weiteren Aufklärungsbedarf. Es kommt zu einem Fortsetzungstermin (zum Beispiel bei Auflagen- oder Beweisbeschluss).

Urteil und was nun?

Gegen ein Urteil des Sozialgerichts ist die Berufung beim Landessozialgericht (II. Instanz) möglich, wenn sie im Urteil des Sozialgerichts zugelassen wird. Sie ist zugelassen, wenn der Beschwerdewert über 500 Euro liegt oder die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Darüber hinaus kann die Berufung durch das Sozialgericht oder auf Beschwerde durch das Landessozialgericht zugelassen werden.

 

Wer soll das bezahlen?

Kostenfreiheit für Versicherte und weitere Personen

Für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, Behinderte oder deren Sonderrechtsnachfolger, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind, sind die sozialgerichtlichen Verfahren grundsätzlich kostenfrei. Lediglich wenn eine Klage mutwillig erhoben wurde und auch nach einem entsprechenden Hinweis des Gerichts fortgesetzt wird, kann das Gericht Kosten auferlegen.

Kostenregelung für sonstige Beteiligte

Für Rechtsstreitigkeiten der Behörden untereinander, für Rechtsstreitigkeiten zwischen Behörden und Arbeitgebern sowie für Rechtsstreitigkeiten aus dem Kassenarztrecht oder Kassenzahnarztrecht gilt das Gerichtskostengesetz.

Anwaltskosten und andere notwendige Auslagen

Das Gericht entscheidet, ob und in welchem Umfang diese Kosten zu erstatten sind. Gewinnt die Bürgerin oder der Bürger den Rechtsstreit, wird in der Regel angeordnet, dass diese Kosten von der Behörde zu erstatten sind. Kosten der Behörde braucht der Unterlegene nicht zu erstatten.

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hält folgende Formulare zur Prozesskostenhilfe (PKH) zum Herunterladen bereit:
1. Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (PKH-Erklärung)
Download (PDF, 274 KB)

2. Hinweisblatt zum Vordruck für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozesskostenhilfe (PKH-Hinweisblatt)
Download (PDF, 104 KB)

Welches Sozialgericht ist für mich zuständig?

Für die zwölf Berliner Bezirke ist das Sozialgericht Berlin zuständig. In Brandenburg sind die Sozialgerichte Cottbus, Frankfurt (Oder), Neuruppin, Potsdam für einen bestimmten Gerichtsbezirk örtlich zuständig. Diese Zuständigkeit richtet sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Klägers bzw. der Klägerin. Informationen zu den einzelnen Sozialgerichten und Zuständigkeiten erhalten Sie hier .

Im Zweifelsfall können Sie sich bei jedem Sozialgericht erkundigen!

Quelle: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg